BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

B90/DIE GRÜNEN SOLINGEN

Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Solingen


Stand: Juli 2008 

I. Präambel

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich zum Ziel, im Rahmen des Programms der Partei und auf der Basis der Grundsätze basisdemokratischer, gewaltfreier, ökologischer und sozialer Politik durch parlamentarische und außerparlamentarische Arbeit an der politischen Willensbildung der Menschen mitzuwirken.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Kristallisationskern für alle Kräfte, die sich diesen Zielen verpflichtet fühlen. Wir wollen die Ideen, die Kritik und den Protest von Bürgerinnen und Bürgern aufgreifen, sie zur Aktivität ermutigen und Konzepte entwickeln, die ihre Gestaltungskraft aus der Verbindung konkreter Utopien mit realisierbaren Schritten zur Verwirklichung menschengemäßer und naturgerechter Lebensverhältnisse gewinnen.

II. Name, Sitz, Geltungsbereich und Aufgaben

§1 Geltungsbereich

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Solingen ist ein Gebietsverband der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“. Er nimmt als Basisorgan der Partei aktiv an ihrer Arbeit teil. Sein Organisationsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der kreisfreien Stadt Solingen. Sein Sitz ist Solingen.

§2 Aufgaben

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich im Besonderen folgende Aufgaben:

1. an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

2. die Menschen im kritischen Denken und Handeln zu unterstützen und ihre Bemühungen um Demokratisierung aller Lebensbereiche zu fördern,

3. militaristischen, sexistischen, nationalistischen, rassistischen und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken,

4. die politischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und in den Parlamenten zu vertreten,

5. zur Umsetzung gemeinsamer Ziele mit BürgerInneninitiativen, Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten.

6. die gesellschaftliche Integration von MigrantInnen zu fördern. Um dieser Zielsetzung auch innerparteilich zu entsprechen, wird bei Wahlen zu kommunalen und parteipolitischen Gremien eine verstärkte Berücksichtigung von MigrantInnen angestrebt.


III Organe und Untergliederungen

§3 Organe und Untergliederungen


(1) Die Organe des KV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand


(2) Die Untergliederungen des KV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind

1. Arbeitsgemeinschaften

2. Ortsverbände

§4 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Kreisverbandes. Alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes haben Stimmrecht.

(2) Sie hat folgende Aufgaben:
a) Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit des Kreisverbandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassiererin/ des Kassierers und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschluß über die Satzung und Geschäftsordnung.
d) Wahl des Kreisvorstandes, der Delegierten in die Organe des Landesverbandes und der Bundespartei. Die Delegierten für die Delegiertenkonferenzen werden für die jeweilige Versammlung, die/der Delegierte für den Landesparteirat wird für ein Jahr, die Delegierten für den Bezirksverband Niederrhein-Wupper werden für zwei Jahre gewählt.
e) Sie entscheidet über die Abwahl des Kreisvorstandes und der Delegierten durch konstruktives Mißtrauensvotum,
f) Beschluß über die Beitragsordnung und den Haushalt des Kreisverbandes,
g) Beschluß über die Beteiligung an Kommunalwahlen, Aufstellung der KandidatInnenliste für den Stadtrat und die Bezirksvertretungen und Bestimmung der DirektkandidatInnen für die kommunalen und überörtlichen Wahlen,
h) Beschluß über das Programm des Kreisverbandes,
i) Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
j) Entscheidung über Einstellung und Entlassung der/des Geschäftsführerin des KV.
k) die Beratung und Beschlußfassung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge,
l) die Beratung und Entscheidung über Aktivitäten im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
m) die Beauftragung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des KV, den KV außerhalb der Partei zu vertreten,
n) auf Antrag über grundsätzliche Fragen der Fraktionsarbeit zu entscheiden.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Sie ist vom Vorstand fristgerecht einzuberufen. Darüber hinaus muß sie auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Das Verlangen ist unter Angabe einer Tagesordnung an den Vorstand zu richten.

(4) Die Einladung wird allen Mitgliedern des Kreisverbandes 14 Tage vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung zugestellt. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist ausnahmsweise unterschritten werden.

(5) Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn rechtzeitig eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit kann auf Antrag festgestellt werden. Ist ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Tagesordnungspunkt einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung findet öffentlich statt. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Auf Mitgliederversammlungen haben Nichtmitglieder des KV Rederecht. Nichtmitgliedern kann auf Antrag mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder das Rederecht verweigert werden.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll wird in der Mitgliederinformation veröffentlicht.

§5 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. Ein(e) Sprecher(in) oder zwei gleichberechtigte SprecherInnen;

2. der/die KassiererIn;

3. mindestens zwei und höchstens neun weitere Vorstandsmitglieder.

4. Außerdem haben alle Ortsverbände, die Arbeitsgemeinschaften und die Jugendorganisation Grüne Jugend das Recht, je ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.

Die Mitglieder nach Zf. 1,2 und 3 bilden den Vorstand gemäß § 26 (2) BGB.

(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Vakante Vorstandsposten können auf jeder Mitgliederversammlung für die laufende Amtsperiode nachgewählt werden.

(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll verfaßt.

(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Rat der Stadt Solingen ist nicht möglich.

(6) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(7) Der Vorstand erstellt ggf. in Zusammenarbeit mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Solingen eine regelmäßige Informationsschrift für Mitglieder und Interessierte.

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(9) Die Vorstandssitzungen sind allen Parteimitgliedern zugänglich. Die Termine werden in der  Mitgliederinformation bekanntgegeben.

§6 Arbeitsgemeinschaften

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern im Rahmen der Grundsätze des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf örtlicher und sachlicher Ebene zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen. Die einzelnen Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben. Sie arbeiten selbständig und sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie teilen der Mitgliederversammlung ihre Aktivitäten und Veröffentlichungen mit.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften melden ihre Gründung beim Vorstand des KV an. Ihr Zustandekommen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft kann aufgelöst werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung dies beschließen. Der Antrag auf Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Mitglied gestellt werden und hat schriftlich zu erfolgen. Er muß den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden.

§7 Ortsverbände

(1) Im KV können in Orts- bzw. Stadtteilen mit 7 Mitgliedern Ortsverbände gebildet werden. Den Ortsverbänden ist die Form ihres organisatorischen Aufbaus im Rahmen des Parteiengesetzes freigestellt; inhaltlich sind sie an die Grundsätze und das Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden.

(2) Die Ortsverbände melden ihre Gründung beim Vorstand des KV an. Ihr Zustandekommen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

IV. Jugendorganisation

§8 Jugendorganisation
Der Kreisverband Solingen hat die „Grüne Jugend Solingen“ als seine offizielle Jugendorganisation anerkannt.

V. Mitglieder

§9 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglied im KV kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht Mitglied in einem anderen KV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht möglich.

§10 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des KV schriftlich beantragt.

(2) Die Aufnahme kann vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Wichtige Gründe können sein das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem. §9 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Nicht-Aufnahme mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorstand hat diese Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Nicht-Aufnahme.

(5) Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung alle Beitritte bekannt zu geben.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Auf Antrag des Vorstandes oder von 1/5 der Mitglieder kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstoßen und ihr dabei erheblichen Schaden zugefügt hat. Zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Ausschluß müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Antrag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Der Ausschluß erfolgt über einen Beschluß der MV mit 2/3 Mehrheit und muß schriftlich begründet werden. Das durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossene Mitglied kann Widerspruch bei den Parteischiedsgerichten gemäß Bundessatzung einlegen.

(4) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muß in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Das Mitglied ist dabei auch auf die Möglichkeit der Beitragsbefreiung gem. § 14 dieser Satzung hinzuweisen.

§12 Mitgliederrechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a) auf umfassende Information über alle Aktivitäten der Partei nach innen und außen. Es kann jederzeit von den zur Durchführung der Beschlüsse der MV Beauftragten Aufschluß über deren Aktivitäten verlangen und Einsicht in alle schriftlichen Unterlagen nehmen. Alle Versammlungen, Sitzungen, Treffen im Rahmen der Parteiarbeit sind dem Mitglied zugänglich.
b) an allen Entscheidungen gemäß dieser Satzung mitzuwirken.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
b) die Beiträge pünktlich zu zahlen.

§13 Grün-offene Mitglieder

(1) MitarbeiterInnen der AG, die nicht Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, können auf Antrag beim Vorstand grün-offene Mitglieder des KV Solingen werden. Ihr Stimmrecht beschränkt sich auf kommunalpolitische Entscheidungen.

(2) Mitglieder des Stadtrates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, die ihr Mandat über BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhalten haben, aber nicht Mitglied des KV sind Solingen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, haben bei kommunalpolitischen Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§14 Mitgliedsbeitrag

(1)    Berufstätige Mitglieder leisten einen Beitrag in Höhe von 1,2% ihres Nettoeinkommens, mindestens aber 10,50 € im Monat.

(2)    Mitglieder mit geringerem oder unregelmäßigem Einkommen, die aber steuerpflichtig sind, leisten einen Beitrag von mindestens 7,80 € im Monat. Dies gilt auch für Mitglieder, die nicht berufstätig sind, jedoch den Mitgliedsbeitrag steuerlich geltend machen können (z.B. über die/den EhepartnerIn).

(3)    Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen sowie RentnerInnen, PensionärInnen und BezieherInnen ähnlicher Altersleistungen leisten einen Beitrag von mindestens 5,50 € im Monat.

(4)    SchülerInnen und StudentInnen ohne eigenes Einkommen zahlen mindestens 3,00 € im Monat.

(5)    Grün-offene Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag von 5,50 €.

(6)    Auf Antrag besteht die Möglichkeit, vom Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen ganz oder teilweise befreit zu werden. Über den Anspruch entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

VI. Geschäftsstelle

§15 Geschäftsstelle des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Solingen unterhält eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle nach der Maßgabe des Haushaltsplans des Kreisverbandes.

(2) Die Geschäftsstelle wird von der/dem GeschäftsführerIn geleitet. Er/Sie ist für seine/ihre Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder führen die Dienstaufsicht.

(3) Die/der GeschäftsführerIn soll an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes teilnehmen.

§16 Einstellung und Entlassung der/des GeschäftsführerIn.

(1) Zur personellen Besetzung der Geschäftsführung des Kreisverbandes schlägt der Kreisvorstand der Mitgliederversammlung nach der Stellenausschreibung und der Vorauswahl bis zu zwei Personen vor.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Auf Antrag des Vorstandes oder von 1/3 der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit über die Entlassung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

VII. Beschlüsse und Wahlen

§17 Beschlüsse und Wahlen

(1) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und im Kreisvorstand werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern keine andere Regelung in dieser Satzung getroffen ist.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(3) Wahlen werden mit absoluter Mehrheit entschieden.

(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§18 Amtszeitbegrenzung
Die maximale Amtszeit von Mitgliedern im Rat der Stadt Solingen, die der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -offene Liste angehören, wird auf zwei Amtsperioden begrenzt. Eine erneute Kandidatur auf den ersten 20 Plätzen der Reserveliste für den Stadtrat ist dann erst wieder nach Ablauf der folgenden Amtsperiode möglich.

VIII. Gleichberechtigung von Frauen und Männern

§19 Frauenstatut
Das von der Bundesversammlung beschlossene Frauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung.

§20 Antidiskriminierung

(1)Frauendiskriminierende und rassistische Wortschöpfungen sind zu vermeiden.

(2) Bei Veröffentlichungen und Äußerungen sind grundsätzlich beide Geschlechter anzusprechen.

§21 Kinderbetreuung
Frauen und Männer, die eine Betreuung ihrer Kinder benötigen, um an Sitzungen der Organe oder Untergliederungen des Kreisverbandes Solingen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilnehmen zu können, erhalten auf Antrag die nachgewiesenen Kosten erstattet. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Richtlinie.

IX. Auflösung

§22 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Auf Beschluß der MV muß der Kreisverband eine Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes Solingen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchführen. Der Auflösungsantrag mit Begründung und Gegenrede muß allen Mitgliedern zusammen mit den Urabstimmungsunterlagen schriftlich zugestellt werden.

(2) Es entscheidet die absolute Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Urabstimmung beim Vorstand eingehenden Stimmzettel.

(3) Über die Verteilung des Vermögens nach Auflösung entscheidet die Urabstimmung.

X. Inkrafttreten

§23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung auf einer Mitgliederversammlung in Kraft. Zu ihrer Verabschiedung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes Solingen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Aktuelle Termine

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