Neue Satzung beschlossen am 03.09.2026
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen
I. Präambel
Im Mittelpunkt unserer Politik steht der Mensch in seiner Würde und Freiheit". So beginnt das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dieser Satz ist für uns mehr als ein Auftakt. Er ist Grundlage und Maßstab unseres politischen Handelns im Kreisverband. Dazu gehört unabdingbar, sich für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen folgender Generationen und aller Lebewesen einzusetzen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen setzt sich dafür ein, die politischen Leitlinien der Partei mit Leben zu füllen – getragen von basisdemokratischen, menschenrechtsbasierten, gewaltfreien, ökologischen, sozialen und feministischen Grundsätzen. Durch unsere parlamentarische und außerparlamentarische Arbeit möchten wir Menschen ermutigen, politische Entscheidungen mitzugestalten und sich aktiv in demokratische Prozesse einzubringen. So wollen wir an der politischen Willensbildung der Menschen mitwirken.
Wir verstehen uns als Treffpunkt und Impulsgeberin für alle, die sich diesen Zielen verpflichtet fühlen. Wir hören zu, greifen Ideen, Kritik und Engagement aus der Bürgerschaft auf und unterstützen Menschen darin, ihre Anliegen wirksam einzubringen. Gemeinsam entwickeln wir Wege, wie aus klaren Visionen konkrete politische Schritte werden – für gerechte, zukunftsfähige und lebenswerte Bedingungen für Mensch und Natur.
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Solingen. Die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage der politischen Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen.
II. Name, Sitz, Geltungsbereich und Aufgaben
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Solingen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Solingen. Er nimmt als Basisorgan der Partei aktiv an ihrer Arbeit auf allen Ebenen teil.
§ 2 Aufgaben
Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen setzt sich im Besonderen folgende Aufgaben:
- an der politischen Willensbildung mitzuwirken,
- die Menschen im kritischen Denken und Handeln zu unterstützen und ihre Bemühungen um Demokratisierung aller Lebensbereiche zu fördern,
- militaristischen, sexistischen, nationalistischen, rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken,
- die politischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und in den Parlamenten zu vertreten,
- zur Umsetzung gemeinsamer Ziele mit Bürger*inneninitiativen, Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten.
- die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Einwanderungs- und Fluchtgeschichte zu fördern. Um dieser Zielsetzung auch innerparteilich zu entsprechen, wird bei Wahlen zu kommunalen und parteipolitischen Gremien eine verstärkte Berücksichtigung von Menschen mit Einwanderungs- und Fluchtgeschichte angestrebt.
III. Organe und Untergliederungen
§ 3 Organe und Untergliederungen
(1) Die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Untergliederungen des Kreisverbandes sind Arbeitsgemeinschaften und Stadteilgruppen (Basisgruppen). Die Stadtteilgruppen haben keine eigene Satzung. Der Tätigkeitsbereich entspricht den Grenzen der Bezirksvertretungen der Stadt Solingen.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen. Alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes haben Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit des Kreisverbandes.
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassiererin/des Kassierers sowie Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
- Beschluss über die Satzung und die Geschäftsordnung.
- Wahl des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer*innen, der Delegierten in die Organe des Landesverbandes und der Bundespartei. Die Delegierten für die Delegiertenkonferenzen werden für die jeweilige Versammlung, die/der Delegierte für den Landesparteirat wird für ein Jahr, die/der Delegierte für den Landesfinanzrat wird für die Wahlperiode des Vorstands, die Delegierten für den Bezirksverband Niederrhein-Wupper werden für zwei Jahre gewählt.
- Wahl der frauenpolitischen Sprecherin sowie des/der vielfaltspolitischen Sprecher*in aus dem Kreis des Vorstands.
- Entscheidung über die Abwahl des Kreisvorstandes und der Delegierten durch konstruktives Misstrauensvotum.
- Beschluss über die Beitragsordnung, die Abgabenordnung über Mandatsbeiträge und den Haushalt des Kreisverbandes.
- Wahl des Gremiums zur Entscheidung über Anträge auf Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen und Mandatsabgaben.
- Beschluss über die Beteiligung an Kommunalwahlen, Aufstellung der Kandidat*innenliste für den Rat der Stadt Solingen und die Bezirksvertretungen sowie Bestimmung der Direktkandidat*innen für die kommunalen und überörtlichen Wahlen.
- Beschluss über das Programm des Kreisverbandes.
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Entscheidung über den Einspruch von Bewerber*innen über die Abweisung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
- Beratung und Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge.
- Beratung und Entscheidung über Aktivitäten im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Beauftragung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Kreisverbands, diesen außerhalb der Partei zu vertreten.
- Beratung und Information über grundsätzliche Fragen der Fraktionsarbeit.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt nach Möglichkeit alle drei Monate zusammen, mindestens aber drei Mal im Jahr. Sie ist vom Vorstand fristgerecht einzuberufen. Darüber hinaus muss sie auf Verlangen von 10 % der Mitglieder einberufen werden. Das Verlangen ist unter Angabe einer Tagesordnung an den Vorstand zu richten.
(4) Die Einladung wird allen Mitgliedern des Kreisverbandes drei Wochen vor der Sitzung in Textform und unter Angabe einer Tagesordnung zugestellt. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladung erfolgt elektronisch (in der Regel per E-Mail), wenn nicht das Mitglied der elektronischen Einladung gegenüber dem Vorstand schriftlich widerspricht. In diesem Fall erfolgt die Einladung postalisch.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn rechtzeitig eingeladen wurde und mindestens 8% der Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit muss von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden. Anträge über Beschlussunfähigkeit können nicht während einer Abstimmung oder während eines Wahlgangs gestellt werden. Ist ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Tagesordnungspunkt einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung findet öffentlich statt. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Auf Mitgliederversammlungen haben Nichtmitglieder des Kreisverbands Rederecht. Nichtmitgliedern kann auf Antrag mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder das Rederecht verweigert werden.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll wird den Mitgliedern bekanntgegeben.
(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- zwei gleichberechtigte Sprecher*innen,
- der/die Kassierer*in,
- mindestens zwei und höchstens neun weitere Vorstandsmitglieder.
- Außerdem hat die Jugendorganisation GRÜNE JUGEND das Recht, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich je ein Mitglied des Vorstands zur frauenpolitischen Sprecherin sowie zum*zur vielfaltspolitischen Sprecher*in. Wiederwahl ist möglich. In begründeten Fällen kann die Amtszeit des Vorstands mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung um drei Monate verlängert werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen der Vorstandsposten nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstands.
(3) Die gleichberechtigten Sprecher*innen und der/die Kassierer*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB und übt die Funktion der Arbeitgeberin für die Beschäftigten des Kreisverbandes aus.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll verfasst.
(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Rat der Stadt Solingen ist nicht möglich.
(6) Der Vorstand leitet den Kreisverband und dessen Geschäfte. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbands, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Jedes Mitglied des Kreisverbands kann in den Vorstand gewählt werden. Ausgeschlossen sind sozialversicherungspflichtige Angestellte des Kreisverbands.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll verfasst.
(9) Im Rahmen des Haushaltsplans kann der Vorstand Umschichtungen im laufenden Haushaltsjahr bis zu einer Höhe von 7.500 Euro vornehmen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll verfasst.
(10) Die Vorstandssitzungen sind allen Parteimitgliedern zugänglich. Über die Termine werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung sowie die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert.
§ 6 Arbeitsgemeinschaften
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern im Rahmen der Grundsätze des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf örtlicher und sachlicher Ebene zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen. Die einzelnen Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben. Sie arbeiten selbständig und sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie teilen der Mitgliederversammlung ihre Aktivitäten und Veröffentlichungen mit.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften melden ihre Gründung beim Vorstand des Kreisverbands an. Ihr Zustandekommen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft kann aufgelöst werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung dies beschließen. Der Antrag auf Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Mitglied gestellt werden und hat schriftlich zu erfolgen. Er muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden.
§ 7 Stadtteilgruppen
(1) Die politische Arbeit in den Stadtteilen erfolgt in Stadtteilgruppen. Sie begleiten die kommunalpolitische Arbeit in den Bezirksvertretungen, entwickeln stadtteilbezogene politische Initiativen, sorgen für die Vernetzung mit anderen Akteuren im Stadtteil, organisieren insbesondere die Wahlkampfaktivitäten in ihrem jeweiligen Stadtteil und wirken bei Veranstaltungen mit.
(2) Stadteilgruppen sind wirtschaftlich nicht selbständig. Sie können auf Antrag beim Vorstand für ihre Aktivitäten Finanzmittel beantragen.
(3) Die Stadtteilgruppen wählen zwei gleichberechtigte quotierte Sprecher*innen, die die Organisation der Stadtteilgruppe verantworten und diese gegenüber dem Vorstand vertreten. Darüber hinaus können sie sich Arbeitsstrukturen geben.
IV. Jugendorganisation
§ 8 Jugendorganisation
(1) Die GRÜNE JUGEND Solingen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Sofern die GRÜNE JUGEND Solingen finanzautonom über ein Budget im Rahmen des Haushalts des Kreisverbands verfügt, legt sie dem Vorstand des Kreisverbands einen finanziellen Rechenschaftsbericht vor, der im finanziellen Rechenschaftsbericht des Kreisverbands ausgewiesen wird.
(3) Wenn die GRÜNE JUGEND Solingen zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dies im finanziellen Rechenschaftsbericht des Kreisverbands anzugeben.
V. Mitglieder
§ 9 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt und keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Kreisverbands schriftlich beantragt. Sie beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich am ersten Wohnsitz. Bei begründetem Antrag kann der Vorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in Solingen hat, wenn es in keinem anderen Kreis- oder Ortsverband Mitgliedsrechte ausübt.
(4) Die Aufnahme kann vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Wichtige Gründe können das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung sein. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Nicht-Aufnahme mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit über den Einspruch entscheidet.
(5) Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung alle Beitritte bekannt zu geben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Ein Mitglied wird aus der Partei ausgeschlossen, wenn es
- einer anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung beitritt,
- auf einer konkurrierenden Parteiliste kandidiert oder öffentlich zur Wahl einer konkurrierenden Parteiliste aufruft,
- vorsätzlich gegen die Satzung (inkl. Beitrags- und Abgabenordnung) oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(8) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Das Mitglied ist dabei auch auf die Möglichkeit der Beitragsbefreiung gemäß § 11 Absatz 2 Buchst. b) dieser Satzung hinzuweisen.
§ 10 Mitgliederrechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- auf umfassende Information über alle Aktivitäten der Partei nach innen und außen. Es kann jederzeit von den zur Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beauftragten Aufschluss über deren Aktivitäten verlangen und Einsicht in alle schriftlichen Unterlagen nehmen. Alle Versammlungen, Sitzungen, Treffen im Rahmen der Parteiarbeit sind dem Mitglied zugänglich.
- an allen Entscheidungen gemäß dieser Satzung mitzuwirken.
- an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.
- sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
- die Beiträge pünktlich zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten. Auf Antrag kann für Mitglieder ohne oder mit geringem eigenem Einkommen aus sozialen Gründen oder zur Vermeidung besonderer finanzieller Nachteile individuell eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Das von der Mitgliederversammlung hierzu gewählte Gremium entscheidet über den Antrag.
(3) Mandatsträger*innen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsabgaben an den Kreisverband. Die Höhe der Abgaben wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Abgabenordnung festgehalten. Auf Antrag kann für Mandatsträger*innen ohne oder mit geringem eigenem Einkommen aus sozialen Gründen oder zur Vermeidung besonderer finanzieller Nachteile individuell eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Das von der Mitgliederversammlung hierzu gewählte Gremium entscheidet über den Antrag.
§ 11 Kommunalpolitische Mitwirkung von parteilosen Menschen
(1) Kanidat*innenlisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen sind grundsätzlich auch offen für Parteilose, die die grundsätzlichen grünen Ziele und Werte vertreten.
(2) Parteilose Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, die ihr Mandat über BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen erhalten haben, haben bei kommunalpolitischen Sachentscheidungen auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Mandatsträger*innen, die ihr Mandat über BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhalten haben, aber nicht Mitglied des Kreisverbandes Solingen sind, leisten Mandatsabgaben gemäß § 10 Abs. 3 an den Kreisverband.
VI. Geschäftsstelle
§ 12 Geschäftsstelle des Kreisverbandes
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen unterhält eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle nach der Maßgabe des Haushaltsplans des Kreisverbandes.
(2) Die Geschäftsstelle wird von der/dem Geschäftsführer*in geleitet. Er/Sie ist für seine/ihre Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand führt die Dienstaufsicht.
(3) Die/der Geschäftsführer*in soll an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes teilnehmen.
VII. Beschlüsse und Wahlen
§ 13 Beschlüsse und Wahlen
(1) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und im Kreisvorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Regelung in dieser Satzung getroffen ist.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(3) Wahlen werden mit absoluter Mehrheit entschieden.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
VIII. Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 14 Frauenstatut
Das von der Bundesversammlung beschlossene Frauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 Antidiskriminierung
(1) Diskriminierende Wortschöpfungen jeder Art werden nicht toleriert.
(2) Bei Veröffentlichungen und Äußerungen sind grundsätzlich genderneutrale Bezeichnungen zu wählen. Wenn dies nicht möglich ist, wird eine alle Geschlechter inkludierende Schreibweise gewählt.
§ 16 Kinderbetreuung
Frauen und Männer, die eine Betreuung ihrer Kinder benötigen, um an Sitzungen der Organe oder Untergliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen teilnehmen zu können, erhalten auf Antrag die nachgewiesenen Kosten erstattet. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Richtlinie.
IX. Datenschutz
§ 17 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf elektronischer Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
X. Auflösung
§ 18 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Kreisverband eine Urabstimmung über die Auflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen durchführen. Der Auflösungsantrag mit Begründung und Gegenrede muss allen Mitgliedern zusammen mit den Urabstimmungsunterlagen schriftlich zugestellt werden.
(2) Es entscheidet die absolute Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Urabstimmung beim Vorstand eingehenden Stimmzettel.
(3) Über die Verteilung des Vermögens nach Auflösung entscheidet die Urabstimmung.
XI. Satzung
§ 19 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind die Geschäftsordnung sowie die Beitrags- und Abgabenordnung.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist nicht möglich.
XII. Übergangsregelung und Inkrafttreten
§ 20 Übergangsregelung
(1) Ab dem Inkrafttreten der Satzung können keine Anträge auf Aufnahme als grün-offenes Mitglied mehr gestellt werden.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits den Status eines grün-offenen Mitglieds innehaben, behalten diesen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten bei, solange die Mitgliedschaft ununterbrochen fortbesteht.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung auf einer Mitgliederversammlung in Kraft. Zu ihrer Verabschiedung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen.
So beschlossen auf der Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Solingen am 03.09.2026.